Zum öffentlichen Dienst zählen alle
Personen, die im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
stehen, also die Bediensteten von Bund, Ländern, Gemeinden und Körperschaften,
Anstalten sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Die Angehörigen des öffentlichen
Dienstes untergliedern sich in Beamte, Angestellte und Arbeiter, für die
jeweils ein unterschiedliches Rechtsregime gilt.
Für die Beamten gilt das
Beamtenrecht, für Angestellte und Arbeiter, die tarifvertraglichen Regelungen
auf Bundes- und Landes- bzw. kommunaler Ebene (TVöD, TVL, VKA).
Die Beamten stehen in einem
hoheitlich begründeten öffentlich rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu
ihrem Dienstherrn, auf welches die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts
Anwendung finden.
Angestellte und Arbeiter stehen
hingegen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur öffentlichen Hand als
ihrem Arbeitgeber. Grundsätzlich unterliegen sie damit wie Privatarbeitnehmer
dem gesetzlichen Arbeitsrecht.
Für Angestellte und Arbeiter des
öffentlichen Dienstes ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Bei
Rechtsstreitigkeiten zwischen Beamten und ihrem Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg
eröffnet.
Typische Problemfelder im Bereich des
öffentlichen Dienstrechtes sind:
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Eingruppierung und Einstufung
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Die leistungsorientierte Bezahlung (LOB)
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Fragen der Personalratstätigkeit
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Tarifrecht
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Urlaub und Verfall
Sprechen Sie uns an, sollte Ihr
Problemkreis nicht benannt sein.